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Rechtsanwälte
Baehr, Wübbeke & Partner

Ronny Neumann
Fachanwalt für Arbeitsrecht


Kanzlei Chemnitz
Schloßberg 2
09113 Chemnitz
Tel.  0371 33493290
Fax: 0371 33493291

Rechtliche Hinweise zur Stellensuche
von Ronny Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht am 08.10.2015

 

Freizeitgewährung

Es besteht oft die Situation, dass ein Mitarbeiter im beendeten Arbeitsverhältnis sich bereits auf Stellensuche begibt. Er wird aber meist feststellen, dass der Arbeitgeber im noch bestehenden Arbeitsverhältnis die Arbeitsleistung des Mitarbeiters bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abfordert. Dem Mitarbeiter fehlt dann die Zeit, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen zu können. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall eine gesetzliche Sonderregelung vorgehalten. Die Regelung findet sich in § 629 BGB. Die Regelung lautet wie folgt:

„Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichtet auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines angemessenen Dienstverhältnisses zu gewähren.“

Die Vorschrift ist zwar umständlich geschrieben, betrifft aber im Wesentlichen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. Der Mitarbeiter kann also vom Arbeitgeber verlangen, in angemessener Zeit als Freistellung zur Stellensuche zu gewähren. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter die Kündigung ausgesprochen hat, auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages und das Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses lässt den Anspruch auf Freizeitgewährung zur Stellensuche entstehen. Es muss jedenfalls das Arbeitsverhältnis vor seiner Beendigung stehen.

  • Der Mitarbeiter darf allerdings nicht von sich aus von der Arbeit fern bleiben. Er muss den Anspruch auf Freistellung geltend machen. Der Arbeitgeber hat den Anspruch grundsätzlich zu gewähren, kann aber Länge und Dauer bestimmen.
  • Der Mitarbeiter darf bei Ablehnung der Freizeit nicht einfach von der Arbeit fern bleiben. Er riskiert ansonsten auch im gekündigten Arbeitsverhältnis noch die außerordentliche fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung. Der Mitarbeiter muss seinen Anspruch dann beim Arbeitsgericht gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.
  • Der Mitarbeiter kann laut der gesetzlichen Regelung für die Freizeitgewährung auch Vergütung verlangen. Die Freizeitgewährung ist aber nur vergütungspflichtig, soweit der Mitarbeiter kurzzeitig von der Arbeit fernbleibt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vergütungspflicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde, dann kann der Mitarbeiter keine Vergütung für die Freistellung beanspruchen.

 

Bewerbungskosten

Ein Bewerber hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten für die Wahrnehmung eines Vorstellungsgespräches vom einladenden Arbeitgeber nach Bewerbung. Diese Regelung ergibt sich aus dem Gesetz. Danach kann ein Bewerber die Kosten verlangen, die er für die Bewerbung für erforderlich halten durfte. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören grundsätzlich auch die Fahrtkosten mit dem eigenen Fahrzeug. Der Ersatz der Vorstellungskosten scheidet nur dann aus, wenn der Arbeitgeber bei Einladung des Bewerbers ausdrücklich auf die Nichterstattung der Vorstellungskosten hinweist.